§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen "Kunstverein Unkel am Rhein"
  2. Nach dem Eintrag ins Vereinsregister lautet der Name "Kunstverein Unkel am Rhein e.V.“

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Vereins ist Unkel am Rhein.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Verbreitung von künstlerischem Schaffen.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

  • Vermittlung von Angeboten mit künstlerischen Inhalten, Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Ausstellungen),
  • Durchführung von Projekten (z.B. thematische Ausstellungen und Events), Öffentlichkeitsarbeit,
  • Unterstützung der Arbeit von im lokalen wie überregionalen Raum lebenden und künstlerisch Schaffenden,
  • Es ist insbesondere Aufgabe des Vereins diese Ziele in der Region Unkel am Rhein zu verwirklichen und Kunst stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen.
  • Anmietung von Räumlichkeiten, die dem Vereinszweck dienen und allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§52 ff AO).

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die der Satzung zustimmt. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.


Die Mitglieder sind berechtigt, an den künstlerischen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedspflichten befreit.

 

§ 6 Aufnahme


Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austrittserklärung,
  • durch Ausschluss seitens des Vorstands,
  • durch Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist jederzeit zum Ende des jeweilig laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durchschriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Erklärung muss bis zum 30. November zugegangen sein.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hierzu bedarf es einer geheimen Abstimmung.

Der Vorstand soll zuvor dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung geben.

 

§ 8 Beitrag


Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

Der Beitrag wird fällig bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres. Die Zahlungsweise ist durch eine Einzugsermächtigung vom Mitglied zu garantieren. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand sind, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Zuschüsse aus Subventionen,
  • Geld- und Sachspenden,
  • Kurseinnahmen,
  • Einnahmen durch Veranstaltungen und Projekte.

§ 10 Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
Ihre Aufgaben sind:

  1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/in,
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
  3. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  4. Beschlussfassung über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.


Abstimmungen oder Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder die Satzung es anders vorsieht. Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, so ist binnen 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

In der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt ein Vorstandsmitglied einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Jahr vor. Der Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet worden sein.

§ 12 Vorstand


Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.

Der Vorstand besteht aus höchstens 5, mindestens drei Personen. Die Aufgabenverteilung im Vorstand bestimmen die Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand selbst. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die Vorstandsmitglieder. Jeder ist für seinen Aufgabenbereich allein vertretungsberechtigt.

Zum erweiterten Vorstand können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand einen Vertreter.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Kassenführung


Der/die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallender Kosten (Verwaltungskosten, etc.), gesetzlich geschuldeter Ausgaben und Beträgen bis zu Euro 25,- ist ein Beschluss nicht erforderlich.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen. Diese werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Haftung


Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften, auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

§ 15 Satzungsänderungen


Anträge auf Änderung der Satzung sind von Vereinsmitgliedern schriftlich über den Vorstand einzureichen.

Vorschläge einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zukünftige Satzungsänderungen sind immer rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.

Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Vermögensberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zulässig.

 

§ 16 Inkrafttreten


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.11.2019 beschlossen und nach Vorlage beim Finanzamt (Antwort datiert am 23.12.2019 / Eingang 03.01.2020) entsprechend den Ausführungen am 05.01.2020 geändert, dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

§ 17Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unkel am Rhein, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind zwei Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 


Kunstverein Unkel am Rhein


2024-04-01 53572 Unkel am Rhein